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Bussenkatalog

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Parkbussen

Rechtsgebiet:
Bussenkatalog
Stichworte:
Bussenkatalog
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bussenkatalog für Motorfahrzeugführer bei Verletzung der Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr (Halten und Parkieren).

Überschreiten der zulässigen Parkzeit CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Erneutes Parkieren CHF
  • innerhalb des gleichen Strassenzuges in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

  • auf dem gleichen Parkplatz in der Blauen Zone, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

  • innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

  • innerhalb des gleichen Strassenzuges auf einer Parkfläche mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

  • auf dem gleichen Parkplatz mit Gebührenpflicht, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

  • auf dem gleichen Parkplatz mit zeitlicher Beschränkung, ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr eingefügt zu haben

40

Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen CHF
  • der Parkscheibe am Fahrzeug

40

  • des Parkzettels am Fahrzeug

40

  • der «Parkkarte für behinderte Personen» am Fahrzeug

40

Einstellen einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe CHF 40
  • Ändern der eingestellten Ankunftszeit, ohne wegzufahren

40

  • Nicht-Ingangsetzen der Parkuhr

40

  • Verbotenes Nachzahlen

40

  • Zahlen nach abgelaufener Parkzeit

40

Halten an unübersichtlichen Stellen, namentlich CHF
  • im Bereich von Kurven und Kuppen

80

  • in Engpässen

80

  • neben einem Hindernis in der Fahrbahn

80

Parkieren bis 60 Minuten / Halten

Halten in CHF

Parkieren in CHF
  • auf einer Einspurstrecke

80

120

  • neben einer Sicherheitslinie, wenn nicht eine wenigstens 3m breite Durchfahrt bleibt

80

120

  • neben einer ununterbrochenen Längslinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt

80

120

  • neben einer Doppellinie, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt

80

120

  • auf einer Strassenverzweigung

80

120

  • vor einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn

80

120

  • nach einer Strassenverzweigung näher als 5 m von der Querfahrbahn

80

120

  • auf einem Fussgängerstreifen

80

120

  • seitlich angrenzend an einen Fussgängerstreifen

80

120

  • näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe

80

120

  • näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe

80

120

  • bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe auf dem angrenzenden Trottoir

80

120

  • vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen

80

120

  • auf einem Radstreifen

80

120

  • auf der Fahrbahn neben einem Radstreifen

80

120

  • auf dem Strassenbahngeleise

80

120

  • näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene

80

120

  • auf dem Pannenstreifen einer Autobahn

80

120

  • auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse

80

120

  • auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, ohne dass für Fussgängerinnen und Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt

80

120

  • auf Längsstreifen für Fussgänger mit Behinderung des Fussgängerverkehrs

80

120

  • innerhalb des signalisierten Halteverbots

80

120

  • auf einem Busstreifen

80

120

  • auf einem «Ausstellplatz»

80

120

  • auf einem «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge»

80

120

  • auf der Halteverbotslinie vor einem Fussgängerstreifen

80

120

  • auf der Fahrbahn näher als 5 m vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist

80

120

  • auf dem Trottoir vor einem Fussgängerstreifen neben einer Halteverbotslinie

80

120

  • auf dem Trottoir näher als 5 m vor einem Fussgänger-streifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist

80

120

  • auf einer Sperrfläche

80

120

  • auf einer Zickzacklinie

80

120

  • eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld

120

  • auf einer Halteverbotslinie

80

120

Parkieren auf einer Hauptstrasse ausserorts CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren auf einer Hauptstrasse innerorts CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren näher als 50 m bei einem Bahnübergang ausserorts CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang innerorts CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren auf einer Brücke CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren auf dem Trottoir, wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche grössenmässig nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren eines Fahrzeugs auf einem Parkfeld oder einem deutlich gekennzeichneten Belag, wenn diese Parkierungsfläche aufgrund der Signalisation nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren auf einer Parkverbotslinie CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren auf einem Parkverbotsfeld CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Parkieren in einer Fussgängerzone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen CHF
  • bis 2 Stunden

40

  • um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

  • um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

Behinderndes Parkieren bis 60 Minuten CHF
  • auf einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug

120

  • auf einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug

120

Behinderndes Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen CHF
  • näher als 10 m vor einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe

80

  • näher als 10 m nach einer Haltestellentafel öffentlicher Verkehrsbetriebe

80

  • auf einer Zickzacklinie

80

  • vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen

80

Behinderndes Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind CHF
Behinderndes Halten CHF
  • einem Radweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug

80

  • einem Fussweg mit darauf nicht zugelassenem Fahrzeug

80

Unberechtigtes Verwenden der «Parkkarte für behinderte Personen» CHF

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